Satzung des Motorsportclub Pfungstadt 1952 e.V.
im ADAC

 

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 07 März 1952 in Pfungstadt gegründete Club führt den Namen: „ Motorsportclub Pfungstadt 1952 e.V. im ADAC“. Er hat seinen Sitz in 64319 Pfungstadt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt VR 1037 eingetragen.
  2. Der Verein mit Sitz in Pfungstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck und Ziele

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Motorsports und der Jugendpflege.
  3. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie die Durchführungen von Jugendfreizeiten und Trainings. Bei der Ausübung des Sport/bei der Durchführung von Clubveranstaltungen fördert der Club durch geeignete Maßnahmen den kameradschaftlichen und fairen Umgang der Clubmitglieder untereinander und mit außenstehenden Veranstaltungsteilnehmern. Der Club trifft geeignete Maßnahmen, um die allgemeine Sicherheit der Sport- und Veranstaltungsteilnehmer zu fördern. Der Club betätigt sich aktiv auf dem Gebiet des Jugendsports, der Jugendpflege. 
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

§ 3 - Begünstigungsverbot, Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB).

§ 4 - Mitgliedschaft

  1. Jede an den Zwecken und Zielen des Clubs interessierte Person kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Volljährige sein.
  2. Kinder und (minderjährige) Jugendliche können Jugendmitglied sein. Sie sind au-ßerordentliches Mitglied des Ortsclubs und haben die Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  3. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 5 - Aufnahme

  1. Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  2. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch ein-gelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.

§ 6 - Beiträge

Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Die Zahlung erfolgt im Voraus.

§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.
  2. Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn:
    1. das Mitglied trotz zweifacher Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder
    2. die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint. 
  3. Gegen die Streichung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam.

§ 8 - Organe

Die Organe des Clubs sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 9 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie soll jährlich vor der Mitgliederversammlung des ADAC Hessen-Thüringen stattfinden und wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich einer Frist von zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
  2. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes
    2. Bericht der Rechnungsprüfer
    3. Feststellung der Stimmliste
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Wahlen
    6. Voranschlag für das Geschäftsjahr
    7. Anträge mit Inhaltsangabe
    8. Verschiedenes. 

§ 10 - Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Jugendmitglieder (§ 4 II.) sind teilnahme- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags- Stimm-, und (aktives und passives) Wahlrecht.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmen-mehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmen-gleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist er-forderlich bei Beschlüssen über:
    1. Satzungsänderungen
    2. die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
    3. Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
    4. Auflösung des Clubs.
  3. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
  4. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
  5. Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem ordentliche Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.
  6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem Vorstand des ADAC Hessen-Thüringen ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.

§ 11 - Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:

  1. auf Anordnung des Vorstands des Ortsclubs,
  2. auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs.

§ 12 - Der Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    1. der/die Vorsitzende
    2. der/die stellvertretende Vorsitzende
    3. der/die Schriftführer(in)
    4. der/die Schatzmeister(in)
    5. der/die Sportleiter(in)
    6. der/ die Jugendleiter(in)
    7. der/ die Fahrersprecher(in)
  2. Entsprechend seiner Größe und seinem Tätigkeitsumfang legt der Ortsclub nach freiem Ermessen die Zahl der Vorstandsmitglieder und deren Funktionsbezeichnungen fest. Der Vorstand sollte sich mindestens aus drei, höchstens aus sieben Mitgliedern zusammensetzen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder soll möglichst eine ungerade sein. Als Referenten mit eigenem Funktionsbereich kommen in Betracht: z. B. Referent für Jugendarbeit, für Verkehr, für Touristik.
  3. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Club gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder zu 2. bis 7. sind jedoch im Innenverhältnis dem Club gegenüber verpflichtet, diesen gemeinsam nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zu vertreten. Die Mitglieder, die nicht als Stellvertreter des Vorsitzenden bestimmt sind, darüber hinaus nur, wenn auch dieser verhindert ist.
  4. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Sitzungen des Vorstandes sind einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert oder eine einfache Mehrheit der Mitglieder des Vorstand es verlangt.  Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.  Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Jährlich scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten.
  7. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des Vorsitzenden und des Schatzmeisters zulässig.
  8. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Gaue/Regionalclubs oder des Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht im Ortsclub.

§ 13 - Rechnungsprüfer

Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rech-nungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 14 - Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

  1. Der Ortsclub erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche  und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Namen und Anschrift,  Bankverbindung (Lastschrifteinzug), Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenzen, Funktionen im Verein.
  2. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Ortsclub personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Ortsclub stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck  gemäß verwendet.
  3. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung Stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetztes (insbesondere §§34,35) das Recht auf Auskunft  über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 15 - Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 16 - Auflösung

  1. Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

§ 17 - Vermögensverwendung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die gemeinnützige ADAC Luftrettung GmbH, München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 - Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclub-Mitglied ist  Pfungstadt.

 

 

 

Der Vorstand des Motorsportclub Pfungstadt 1952 e.V. im ADAC


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Vorsitzender                                                            2. Vorsitzender

 

Stand 09.11.2018